Registrierung

Registrierungspflicht

Registrierung durchführen

Über die Anwendung „NIS2-Services“, die über das Unternehmensserviceportal bereitgestellt wird, kann die Registrierung durchgeführt werden.

NIS2-Services  

Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung

Für die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung wird momentan an einer Anbindungsmöglichkeit über den Portalverbund gearbeitet, diese soll zeitnah nach dem 1. Oktober 2026 zur Verfügung gestellt werden.

Wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, müssen sich initial binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des NISG 2026 registrieren und ihre jeweiligen Angaben aktuell halten.

Bei der Registrierung müssen Einrichtungen folgende Angaben übermitteln:

  1. den Namen der Einrichtung,
  2. die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten sowie gegebenenfalls den gemäß § 28 Abs. 4 benannten Vertreter,
  3. den Sektor oder die Sektoren, den Teilsektor oder die Teilsektoren und die Art oder Arten der Einrichtung gemäß Anlage 1 oder 2,
  4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie Dienste erbringt,
  5. gegebenenfalls die IP-Adressbereiche der Einrichtung,
  6. die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Anschrift ihres gemäß § 28 Abs. 4 benannten Vertreters,
  7. Informationen zu den in § 25 angeführten Schwellenwerten und darüber, ob es sich um eine wesentliche oder wichtige Einrichtung handelt.

Erstregistrierung

  • Initial: Grundsätzlich bis 1. Jänner 2027, aufgrund § 33 Abs. 2 AVG bis spätestens 4. Jänner 2027 (drei Monate nach Inkrafttreten).
  • Generell: Spätestens drei Monate nach Erfüllung der Kriterien als wesentliche oder wichtige Einrichtung.

Aktualisierungen

  • Je nach Art der Angabe innerhalb von zwei Wochen oder drei Monaten.

Bekanntgabe Vertreter gemäß § 28 Abs. 4

Der Registrierungspflicht und der Pflicht zur Bekanntgabe eines Vertreters gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 wird allein in Fällen des § 28 Abs. 4 durch korrektes Ausfüllen und Übermitteln des folgenden Formulars an die Cybersicherheitsbehörde unter post@bundesamt-cybersicherheit.gv.at nachgekommen.


Letzte Aktualisierung: 30. September 2026