Computer-Notfallteams (CSIRTs)

Computer-Notfallteams, auch CSIRTs (Computer Security Incident Response Teams) oder CERTs (Computer Emergency Response Teams) genannt, spielen eine zentrale Rolle bei der Cybersicherheit. Sie unterstützen bei der Prävention, Erkennung und Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen. Dadurch helfen sie, mögliche Schäden durch solche Vorfälle möglichst gering zu halten.

Die rechtliche Grundlage für CSIRTs bildet das Netz- und Informationssicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026). In den §§ 8–11 sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Computer-Notfallteams festgelegt.

Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen erhebliche Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige Computer-Notfallteam melden. Dieses leitet die Meldungen anschließend an die Cybersicherheitsbehörde weiter.

Ab 1. Oktober 2026 existieren folgende Computer-Notfallteams:

Bei Bedarf können weitere sektorspezifische Computer-Notfallteams eingerichtet werden.

Ist eine wesentliche oder wichtige Einrichtung in mehreren Sektoren tätig, müssen Meldungen auch an die jeweils zuständigen CSIRTs übermittelt werden.

Aufgaben der CSIRTs (§ 8 NISG 2026)

Zu den wichtigsten Aufgaben der Computer-Notfallteams gehören:

  • Überwachung und Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Cybersicherheitsvorfällen sowie Unterstützung betroffener wesentlicher und wichtiger Einrichtungen.
  • Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie Bekanntmachung und Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Cybersicherheitsvorfälle.
  • Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle und gegebenenfalls die Unterstützung wesentlicher und wichtiger Einrichtungen.
  • Erhebung und Analyse forensischer Daten, Analyse von Risiken und Cybersicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung im Hinblick auf Cybersicherheit.
  • Auf Ersuchen proaktive Überprüfung der Netz- und Informationssysteme (Schwachstellenscans).
  • Teilnahme am CSIRTs-Netzwerk.
  • Entgegennahme von Meldungen gemäß §§ 34 und 37.
  • Teilnahme an Peer Reviews gemäß § 23.

Letzte Aktualisierung: 25. September 2026